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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Camping in Neuhaus

Gemeinde Ostseebad Dierhagen

 

I. Begründung des Vertragsverhältnisses

1.

Der Abschluß eines Vertrages über die zeitweise Nutzung einer Stellfläche auf dem Gelände des Campingplatzes in Neuhaus und seiner Einrichtungen (Nutzungsvertrag) begründet ein Vertragsverhältnis zwischen der Inhaberin (als Vermieter) und dem/der Vertragspartner/in (als Mieter).

2.

Bestandteil aller Nutzungsverträge sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Camping in Neuhaus und die jeweilige Gebühren- und Hausordnung des Campingplatzes der Inhaberin.

3.

Sie gelten als Vertragsbedingungen und die mit der Unterzeichnung eines Nutzungsvertrages durch den Mieter als vereinbart.

4.

Der Nutzungsvertrag ist mit dem/der Mieter/in geschlossen und auf keine anderen Personen übertragbar, auch nicht durch Verkauf des Wohnwagens, des Zeltes und/oder sonstiger zugelassener Aufbauten. Somit sind Absprachen zwischen Mietern, Käufern und Verkäufern über die Weitergabe oder den Tausch gemieteter Stellflächen rechtsunwirksam. Die Vergabe der Stellfläche obliegt ausschließlich dem Vermieter.

5.

Die im Nutzungsvertrag als Vertragspartner genannte(n) Person(en) haftet/haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag.

II. Vertragsbedingungen

1.

Der Vermieter stellt dem Mieter mit dem Abschluß des Nutzungsvertrages einen Stellplatz auf dem Gelände des Campingplatzes zur Verfügung. Der Mieter ist berechtigt, die im Nutzungsvertrag benannten Anbauten (Zelte, Vor- oder Überzelte) vorzunehmen bzw. Die dort genannten Gegenstände (Wohnwagen, Campingwagen) innerhalb des durch Vertrag vereinbarten Zeitraum abzustellen. Er hat das Recht, ggf. gegen Gebühr, alle für den üblichen Campingbetrieb durch den Vermieter zur Verfügung gestellten Bereiche des Campingplatzes (Gemeinschafts-/Sanitärbereiche) zu betreten und zu nutzen.

2.

An und auf der Stellfläche dürfen ohne Genehmigung des Vermieters keine Veränderungen (Anpflanzungen, Einfriedungen, Grabungen usw. ) vorgenommen und keine festen Aufbauten errichtet werden. Die Inhaberin behält sich das Recht vor, die Beseitigung oder Veränderung bereits bestehender Aufbauten anzuordnen.

3.

Die Stellfläche verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit in der Verfügungsgewalt der Inhaberin. Die Inhaberin behält sich das Recht vor, die Lage von Stellflächen zu verändern und/oder aus wichtigem Grund den Umzug von Mietern auf andere Stellflächen anzuordnen.

4.

Bei Vertragsbeendigung ist die Stellfläche durch den Mieter restlos zu beräumen. Vier Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Stellfläche zwangsweise räumen zu lassen. Die Kosten der Zwangsräumung trägt der Mieter. Für bei der Zwangsräumung entstehende Schäden am Eigentum des Mieters übernimmt die Inhaberin keinerlei Haftung.

5.

Die Inhaberin haftet nicht für Schäden durch Gewalteinwirkung Dritter und durch Naturgewalten (Blitzschlag, Feuer, Überschwemmungen, Sturmschäden, umstürzende Bäume, herabfallende Äste, Tierbefall usw.).

6.

Es besteht kein Anspruch darauf, eigene oder fremde Fahrzeuge auf der Stellfläche abzustellen.

7.

Die Nutzung des Campingplatzes durch den Mieter regelt die Hausordnung des Campingplatzes.

III. Zahlungen, Zahlungsfristen, Mahngebühren

1.

Der Nutzungsvertrag wird erst mit der vollständigen Bezahlung der aus ihm herrührenden Gebühren lt. Gebührenordnung/Preisliste des Vermieters wirksam. Eine Frist von 2 Wochen zwischen der Inanspruchnahme des Stellplatzes und der anderen Einrichtungen des Campingplatzes nach Vertragsabschluß und dem Zahlungseingang der zu entrichteten Gebühren gilt als geduldet und wird in der Rechnungslegung als Zahlungsfrist ausgewiesen. Die Ausnahme regelt eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung.

2.

Der Vermieter kann dem Mieter auf formlosen Antrag hin die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung über die geschuldeten Gebühren gewähren. Bestandteil einer Ratenzahlungsvereinbarung ist immer die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung.

3.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfristen Mahngebühren zu berechnen. Diese Gebühren betragen für die 1. Mahnung 3,00 Euro zzgl. Porto, für die 2. Mahnung (Zahlungsfrist um 4 Wochen überschritten) jeweils 5,00 Euro zzgl. Porto. Sollte 6 Wochen nach dem Überschreiten der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang festzustellen sein, wird durch den Vermieter ein gerichtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Mieter. Zudem erfolgt eine Verzinsung der Forderungen ab dem Ende der Zahlungsfrist in einer von 4 Prozent.

IV. Beendigung des Vertragsverhältnisses

1.

Ein Nutzungsvertrag wird maximal über die Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich nicht automatisch, es bedarf eines erneuten Vertrages. Erfolgt kein erneuter Vertragsabschluß, gilt das Vertragsverhältnis als beendet.

2.

Eine vorfristige Beendigung des Vertragsverhältnisses kann durch beide Seiten nur aus wichtigem Grund erfolgen.

3.

Der Nutzungsvertrag kann bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen oder aus einem anderen wichtigem Grund jederzeit und fristlos durch den Vermieter gekündigt werden. Wichtige Gründe, die zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages führen können sind a) die Überschreitung von Zahlungsfristen um mehr als 6 Woche für Verbindlichkeiten, die aus den Vertragsbedingungen herrühren und im Einzelfall einen Betrag vom 100,00 Euro überschreiten; b) die vorsätzliche Angabe falscher Informationen im Nutzungsvertrag, insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung der Höhe der Gebühren relevanten Angaben; c) das vorsätzliche und mutwillige Zerstören oder Beschädigen von Eigentum der Inhaberin oder anderer, sich auf dem Gelände des Campingplatzes des Vermieters befindlichen Sachgegenstände; d) die Androhung oder Ausübung von Gewalt gegen Angestellte des Vermieters, seine Handlungsbevollmächtigten oder andere, auf dem Gelände des Campingplatzes des Vermieters befindliche Personen; e) die wiederholte Verursachung von ruhestörendem Lärm, insbesondere während der in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten; f) die Einrichtung von ungenehmigten Aufbauten durch den Mieter, insbesondere, wenn durch den Vermieter angenommen werden kann, daß durch sie ob ihrer Größe oder Konstruktion eine Gefahr für andere Personen und Sachwerte ausgehen könnte.

4.

Bei Vertragskündigung wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den Mieter haftet dieser für alle aus der Vertragskündigung herrührenden Kosten einschließlich des Einnahmeausfalls des Vermieters. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

5.

Wichtige Gründe, die zur Kündigung des Vertragsverhältnisses führen können, sind a) soziale Notlagen des Mieters (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit), dieses ist ggf. zu belegen; b) dauerhafte Nichtgewährung von vertraglich zugesicherten Leistungen aus dem Nutzungsvertrag durch den Vermieter. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

6.

Bei Tod des Mieters gilt das Vertragsverhältnis als beendet. Es bestehen keine Rückerstattungsansprüche.

V. Allgemeines

1.

Mündliche Abreden, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vom Vermieter bestätigt wurden.

2.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Nutzungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

3.

Erfüllung und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Vertragsverhältnissen mit der Vermieterin ist des für den Sitz des Vermieters zuständige Amtsgericht. In diesem Fall das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten.

 

Ostseebad Dierhagen, den 1. April 2004